Automatenspielrecht
Die Bezeichnung Automatenspielrecht ist nicht ganz zutreffend, dient aber als Abgrenzung zum Glückspielrecht. Die Kanzlei Hilbert & Frese vertritt Automatenaufsteller und Automatenkaufleute auf dem Gebiet des gewerblichen Spielrechts in verschiedenen Themengebieten.
Neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen an ein Unternehmen, wie die Vertragsgestaltung und arbeitsrechtliche Fragestellungen, sehen sich Unternehmer beim Betrieb von „Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit“ mit weitgehenden und speziellen Rechtsfragen konfrontiert. Hier geht es vorwiegend um gewerberechtliche oder gaststättenrechtliche Fragestellungen gegenüber den Verwaltungsbehörden wie z.B.:
- Verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren von Spielstätten (u.a. bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren für Spielstätten)
- Die neue SpielV
- Rauchverbote in Spielstätten; das Nichtraucherschutzgesetz
Das sog. Automatenspielrecht ist von dem Spielbankrecht abzugrenzen. Spielbanken sind aufgrund der Spielbankgesetze der Länder zulässig (z.B. das Hessische Spielbankgesetz)
Seit dem 01.01.2008 findet auch der Glücksspielstaatsvertrag auf Spielbanken Anwendung.
Spielbanken werden überwiegend staatlich geführt. In den vergangenen Jahren ist eine Tendenz festzustellen, dass sich die Spielbanken vermehrt von den traditionellen Tischspielen (Roulette, Black Jack o.ä.) hin zu den Automatenspielen entwickeln. Der Grund dafür ist sehr einfach: Die Einnahmen der Spielbanken erfolgen bereits heute zu einem Großteil durch die Spielautomaten. Spielbanken ist es im Gegensatz zu den gewerblichen Spielhallenbetreibern gestattet, auch solche Spielgeräte aufzustellen, die gem. § 33 e GewO wegen der hohen Gewinn- und Verlustmöglichkeiten untersagt sind (z.B. Slot-Machines o.ä.).
Hier sind die staatlich geführten Spielbanken mit den gewerblich betriebenen Spielhallen in einen Wettbewerb getreten.
Unsere Kanzlei vertritt gewerbliche Automatenaufsteller gegenüber den Verwaltungsbehörden.
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Wilhelmstraße 34
65183 Wiesbaden
Tel.: 0611-30 00 08
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